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Ausländische Pensionspläne: Besteuerung bei Zuzug nach Österreich

TU-Österreich
7/6/2026

Wer mit Ansprüchen aus einem ausländischen Pensionsplan (etwa 401(k) oder IRA (beides sind US Altersvorsorgekonten)) nach Österreich zieht, unterliegt einer mehrstufigen Qualifikationslogik. Eine im Ausland bestehende Steuerstundung wirkt in Österreich nicht.

In einem ersten Schritt ist zu klären, ob der Plan aus österreichischer Sicht ein eigenes Steuersubjekt bildet (Abschirmwirkung, „intransparent“) oder nicht („transparent“). Die Beurteilung erfolgt einzelfallbezogen anhand der Vertragsdokumente und der BMF-Auffassung (EAS-Auskünfte). Von der Einordnung hängen Besteuerungszeitpunkt, Steuersatz und Deklarationspflicht ab.

Bei einem intransparenten Plan (ausländische Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des § 5 Z 4 Pensionskassengesetz) setzt die Steuerpflicht erst bei Auszahlung ein – dann als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25 EStG) mit einer Tarifbelastung von bis zu 55 %. Eine Einmalzahlung kann durch den Progressionseffekt deutlich teurer sein als eine gestaffelte Auszahlung. Ist der Plan hingegen transparent und erzielt er Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 27 EStG), werden die laufenden Erträge bereits im Jahr der Gutschrift zugerechnet – unabhängig von einer Auszahlung – und unterliegen grundsätzlich dem besonderen Steuersatz von 27,5 %. Mangels inländischem KESt-Abzug besteht Veranlagungspflicht: Die Erträge sind jährlich in der Einkommensteuererklärung zu deklarieren.

Ein besonders wertvoller Aspekt ist der steuerliche "Step-up" beim Zuzug: Bei einem transparenten Plan mit Einkünften aus Kapitalvermögen gilt nach § 27 Abs 6 Z 1 lit e EStG der gemeine Wert der Kapitalanlagen im Zuzugszeitpunkt als deren Anschaffungskosten – vor dem Zuzug entstandene Wertsteigerungen bleiben damit in Österreich steuerfrei. Dieser Step-up ist aber nicht automatisch gesichert: Er setzt die korrekte Einordnung und eine sorgfältige Dokumentation des gemeinen Werts jeder einzelnen Planposition zum Zuzugsdatum voraus. Fehlt diese, droht eine ungünstige Schätzung durch die Finanzverwaltung.

FRIST/STICHTAG: Der "Step-up" erfordert eine Dokumentation des gemeinen Werts jeder Planposition ZUM ZUZUGSZEITPUNKT – diese ist zeitnah zu erstellen und lässt sich nachträglich nur schwer sanieren.

TIPP: Idealerweise vor, spätestens aber unmittelbar nach dem Zuzug ordnen wir Ihren Pensionsplan steuerlich ein und sichern Ihnen den Step-up samt belastbarer Dokumentation.

Persönliche Beratung

Die aktuelle Judikatur bringt mehr Rechte – aber auch mehr Verantwortung. Wir stehen Ihnen jederzeit für ein persönliches Gespräch zur Verfügung.

Diese Information dient der allgemeinen Orientierung und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Die Rechtslage kann sich ändern. Bei konkreten Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige TU-Kanzlei.