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Arbeiten in der Pension: Der neue Aktivitätsfreibetrag kommt

MMag. Paul Tiefling, MBA, LLM

Ein Begutachtungsentwurf sieht ab 2027 einen steuerlichen „Aktivitätsfreibetrag“ (§ 105a EStG) von bis zu 1.250 Euro pro Monat für jene vor, die trotz Erreichen des Regelpensionsalters erwerbstätig bleiben. Damit würde sich das Weiterarbeiten in der Pension steuerlich erstmals spürbar lohnen.

Viele unserer Mandantinnen und Mandanten kennen das Problem: Wer neben der Alterspension noch dazuverdient, freut sich zunächst über die geringe laufende Lohnsteuer – und erlebt dann bei der Veranlagung eine böse Überraschung. Weil die Pension mitberücksichtigt wird, rutscht der Zuverdienst regelmäßig in eine höhere Tarifstufe, was zu erheblichen Nachzahlungen führt. Ursprünglich war im Regierungsprogramm eine Flat Tax von 25 % mit Endbesteuerung angedacht; diese hätte jedoch vor allem höhere Zuverdienste begünstigt.

Nunmehr liegt – mitgeprägt von der deutschen „Aktivrente“ – ein Entwurf für einen Aktivitätsfreibetrag in Begutachtung. Vorgesehen ist ein Freibetrag von bis zu 1.250 Euro pro Tätigkeitsmonat (somit bis zu 15.000 Euro im Jahr). Begünstigt wären sowohl „Aufschieber“ als auch „Zuverdiener“, die das gesetzliche Regelpensionsalter erreicht haben und Anspruch auf eine gesetzliche Alterspension besitzen. Anders als das deutsche Modell bezieht der österreichische Entwurf ausdrücklich auch betriebliche Einkünfte ein – ein wesentlicher Vorteil für selbstständig tätige Unternehmer, Ärzte und Landwirte. Bei lohnsteuerpflichtigen Einkünften könnte der Freibetrag bereits in der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigt werden.

Damit Sie die Begünstigung voll ausschöpfen, sollten Sie rechtzeitig prüfen:

  • Erreichen Sie das gesetzliche Regelpensionsalter und haben Sie Anspruch auf die gesetzliche Alterspension?
  • Erfüllen Sie die erforderlichen Versicherungsmonate (Männer mindestens 480, Frauen mindestens 408, ab dem Kalenderjahr 2028 ansteigend)?
  • Handelt es sich um „begünstigte Einkünfte“ aus aktiver Erwerbstätigkeit (nichtselbstständig oder betrieblich)?
  • Lohnt sich aus Ihrer Sicht ein Aufschub des Pensionsantritts mit Blick auf die zusätzlichen sozialversicherungsrechtlichen Erleichterungen?

FRIST/STICHTAG: Es handelt sich derzeit um einen BEGUTACHTUNGSENTWURF; die geplante Geltung beginnt mit 2027. Der Gesetzwerdungsprozess ist noch nicht abgeschlossen.

TIPP: Wenn Sie einen Pensionsantritt oder einen Zuverdienst planen, rechnen wir gemeinsam mit Ihnen durch, ob sich ein Aufschub oder ein begünstigter Zuverdienst künftig steuerlich auszahlt.