

Wird der neue Sachbescheid vor dem verfahrensrechtlichen Bescheid (Aufhebung oder Wiederaufnahme) zugestellt, sind nach Ansicht des BFG beide Bescheide rechtswidrig. Maßgeblich ist der sekundengenaue Zustellzeitpunkt laut Amtssignatur.
Ein zunächst technisch anmutendes Detail mit erheblicher praktischer Sprengkraft: Hebt das Finanzamt einen Bescheid auf (§ 299 BAO) oder nimmt es ein Verfahren wieder auf (§ 303 BAO) und erlässt einen neuen Sachbescheid, muss der verfahrensrechtliche Bescheid vor oder zumindest gleichzeitig mit dem neuen Sachbescheid ergehen. Bei der Zustellung über FinanzOnline gilt der Zeitpunkt der Einbringung in die Databox – und dieser ist laut Amtssignatur auf die Sekunde feststellbar.
Im Anlassfall (BFG 6. 2. 2026, RV/6100162/2025) wurde der neue Umsatzsteuerbescheid 2016 um 23:49 Uhr zugestellt, der zugehörige Wiederaufnahmebescheid jedoch erst am Folgetag um 00:23 Uhr. Das BFG hob beide Bescheide auf: Der neue Sachbescheid ist rechtswidrig, weil er vor dem verfahrensrechtlichen Bescheid ergangen ist; der spätere verfahrensrechtliche Bescheid wiederum geht ins Leere, weil der alte Sachbescheid bereits derogiert war. Wichtig: Das Finanzamt hat Amtsrevision erhoben – die endgültige Klärung durch den VwGH steht noch aus. Dennoch eröffnet die Entscheidung eine Anfechtungschance.
Wir empfehlen Ihnen:
FRIST/STICHTAG: Eine allfällige Bescheidbeschwerde ist innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist einzubringen – prüfen Sie die Zustellzeitpunkte daher RECHTZEITIG.
TIPP: Übermitteln Sie uns betroffene Bescheide samt Databox-Zustellnachweisen – wir prüfen die Zustellreihenfolge und Ihre Erfolgsaussichten umgehend.