

Bei Bauleistungen mit Übergang der Steuerschuld (Reverse Charge) darf eine vom Subunternehmer zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abgezogen werden. Wer den Bruttobetrag bezahlt, bleibt auf dieser Umsatzsteuer sitzen, wenn der Leistende sie nicht an den Fiskus abführt.
Gerade im Baugewerbe ist diese Konstellation alltäglich: Ein Bauunternehmen beauftragt Subunternehmer mit der Ausführung von Bauleistungen. Erbringt der Auftraggeber selbst solche Bauleistungen, geht die Steuerschuld nach § 19 Abs 1a UStG auf ihn über (Reverse Charge). Im konkreten Fall (BFG 16. 2. 2026, RV/7100961/2023) stellten die Subunternehmer dennoch Rechnungen mit gesondertem Umsatzsteuerausweis und ohne Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld aus. Der Auftraggeber zahlte brutto und machte die Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend.
Das BFG versagte den Vorsteuerabzug: Eine ausschließlich kraft Rechnungslegung (§ 11 Abs 12 UStG) geschuldete Umsatzsteuer ist im Reverse-Charge-Verfahren nicht abzugsfähig. Ein direkter Erstattungsanspruch gegenüber der Finanz besteht nur dann, wenn die Steuer tatsächlich abgeführt wurde UND eine Rückforderung beim Leistenden – etwa wegen dessen Insolvenz – nicht mehr möglich ist. Beides war hier nicht nachgewiesen. Die Konsequenz: Wird die Umsatzsteuer vom Subunternehmer nicht abgeführt oder wird dieser insolvent, ist der bezahlte Umsatzsteuerbetrag in der Regel endgültig verloren – ein verbleibender Weg wäre allenfalls die Nachsicht nach § 236 BAO.
So schützen Sie sich vor dem doppelten Schaden:
TIPP: Wir richten Ihre Eingangsrechnungsprüfung so ein, dass Reverse-Charge-Fälle automatisch erkannt werden – und unterstützen Sie bei der Rechnungsberichtigung, solange diese noch möglich ist.