

Wer wusste oder wissen hätte müssen, dass ein Umsatz in einen Betrug eingebunden ist, dem drohen die Versagung des Vorsteuerabzugs UND die Haftung für die Steuer des Lieferanten. Der Sorgfaltsmaßstab wird sehr streng beurteilt.
Der EuGH hat am 10. Juli 2025 (C-276/24, Konreo) entschieden, dass nationale Steuerbehörden einem in eine Umsatzsteuerhinterziehung eingebundenen Unternehmen sowohl den Vorsteuerabzug verweigern als auch zusätzlich eine gesamtschuldnerische Haftung für die nicht abgeführte Steuer seines Lieferanten auferlegen dürfen. Der Gutglaubensschutz greift nur bei nachweisbarer unternehmerischer Sorgfalt – und dieser Maßstab ist hoch.
Was die Finanzverwaltung konkret erwartet: Die UID-Nummer der Geschäftspartner ist laufend auf Stufe 2 zu überprüfen, wobei selbst eine positive Abfrage nicht genügt – Auffälligkeiten wie ein mehrmaliger Wechsel der anbietenden Firma sind dem Auftraggeber zuzurechnen. Unternehmer aus Drittländern ohne UID-Nummer sind aufzufordern, eine Unternehmerbestätigung ihres Sitzstaates vorzulegen. Empfehlenswert ist zudem der laufende Abgleich mit der vom BMF veröffentlichten Scheinfirmenliste sowie eine Rechnungskontrolle in Abstimmung mit der Lieferkontrolle (Preis, Branche, Lieferkette).
Zwei österreichische Besonderheiten sollten Sie kennen: Erstens sieht Österreich – anders als viele andere Binnenmarktländer – bei Übergang der Steuerschuld (Reverse Charge) ausdrücklich eine Haftung des leistenden Unternehmers vor, wenn der Leistungsempfänger seiner Steuerschuld nicht nachkommt. Zweitens ist die Rechnung eine Urkunde: „Gefälligkeitsrechnungen“ oder das Umschreiben auf einen „neuen“ Leistungsempfänger sind nur zulässig, wenn dieser die Leistung tatsächlich bestellt hat – andernfalls drohen Folgen wegen Urkundenfälschung und Beitrags zur Abgabenhinterziehung.
TIPP: Wir richten gerne auf Wunsch ein Umsatzsteuer-Kontrollsystem (IKS) mit Stammdatenmanagement und laufender Lieferantenprüfung ein – das senkt Ihr Haftungsrisiko spürbar und ist im Prüfungsfall Ihr wichtigster Nachweis der Gutgläubigkeit.
Diese Information dient der allgemeinen Orientierung und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Die Rechtslage kann sich ändern. Bei konkreten Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige TU-Kanzlei.