

Das BFG hat entschieden, dass im Baugewerbe zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer – die aufgrund des Übergangs der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger (Reverse Charge) gar nicht hätte verrechnet werden dürfen – nicht im Wege der Veranlagung als Vorsteuer geltend gemacht werden kann. Ein allfälliger Erstattungsanspruch ist ausschließlich über den Weg der Nachsicht (§ 236 BAO) zu verfolgen.
Aktuelle Rechtslage / Das Problem
Im Baugewerbe gilt nach § 19 Abs 1a UStG das sogenannte Reverse-Charge-Verfahren: Wenn ein Bauunternehmen Leistungen an ein anderes Unternehmen erbringt, das selbst mit der Erbringung von Bauleistungen beauftragt ist, geht die Umsatzsteuerschuld auf den Leistungsempfänger über. Der leistende Unternehmer darf in diesem Fall KEINE Umsatzsteuer in Rechnung stellen.
Im vorliegenden Fall (BFG 16. 2. 2026, RV/7100961/2023) stellten Sub-Unternehmer des Beschwerdeführers Rechnungen mit gesondertem Umsatzsteuerausweis aus – der Hinweis auf den Steuerübergang fehlte. Der Beschwerdeführer bezahlte den Bruttobetrag und machte die enthaltene Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend. Das BFG versagte den Abzug vollständig.
Konsequenzen bei Nicht-Handeln
Wer fehlerhafte Rechnungen im Baugewerbe unkritisch bezahlt und die ausgewiesene Steuer als Vorsteuer geltend macht, riskiert die vollständige Aberkennung des Vorsteuerabzugs – mit entsprechenden NACHZAHLUNGEN und ZINSEN.
Konkrete Handlungsempfehlungen
TIPP: Wir überprüfen auf Wunsch Ihre bestehenden Lieferantenrechnungen auf korrekte umsatzsteuerliche Behandlung und begleiten Sie bei der Rechnungsberichtigung.
Die aktuelle Rechtsprechung zeigt einmal mehr: Steuerfragen, die auf den ersten Blick geklärt scheinen, bergen oft unerwartete Risiken. Ob Vermietungsvorhaben, Bauleistungen, Kassenführung oder Kapitalanlagen – wir stehen Ihnen jederzeit für ein persönliches Beratungsgespräch zur Verfügung. Sprechen Sie uns an, bevor das Finanzamt es tut.
Diese Information dient der allgemeinen Orientierung und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Die Rechtslage kann sich ändern. Bei konkreten Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige TU-Kanzlei.