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Kleinbetragsrechnungen: Steuerschuld kraft Rechnungslegung nur bei Endverbrauchern ausgeschlossen

TU-Österreich
5/27/2026

Der VwGH hat klargestellt, dass Unternehmer, die in Kleinbetragsrechnungen irrtümlich einen zu hohen Umsatzsteuersatz ausweisen, die zu viel ausgewiesene Steuer gegenüber Endverbrauchern (Nichtsteuerpflichtigen) nicht schulden. Entscheidend ist, ob die Leistung an einen steuerpflichtigen oder an einen nicht steuerpflichtigen Empfänger erbracht wurde – unabhängig vom Verwendungszweck.

Aktuelle Rechtslage / Das Problem

Der lange anhängige Rechtsstreit um einen österreichischen Indoor-Spielplatz (VwGH 30. 9. 2025, Ro 2023/13/0014) hat eine weitere höchstgerichtliche Klärung erfahren: Wenn ein Unternehmer über Registrierkassenbelege oder Kleinbetragsrechnungen einen zu hohen Steuersatz verrechnet, entsteht für jene Rechnungen, die an Endverbraucher (Nichtsteuerpflichtige) ausgestellt wurden, KEINE Steuerschuld kraft Rechnungslegung.

Gleichzeitig hat der VwGH die Schätzung des BFG aufgehoben: Maßgeblich ist, zu welchem Anteil Leistungen an steuerpflichtige Unternehmer erbracht werden – nicht für welchen Zweck diese die Leistung in Anspruch nehmen.

Konsequenzen bei Nicht-Handeln

Wer irrtümlich zu hohe Steuersätze auf Massenrechnungen ausweist, schuldet gegenüber unternehmerischen Kunden die zu viel ausgewiesene Steuer – und kann sich nur dann auf die Ausnahme berufen, wenn er belegen kann, dass seine Leistungen ausschließlich oder überwiegend an Nichtsteuerpflichtige erbracht wurden.

Konkrete Handlungsempfehlungen

  • Überprüfen Sie Ihre Kassenprogrammierung regelmäßig auf die korrekte Zuordnung von Umsatzsteuersätzen.
  • Bei Tätigkeiten mit gemischtem Kundenpublikum: Dokumentieren Sie, in welchem Ausmaß Leistungen an steuerpflichtige Empfänger erbracht werden.
  • Stellen Sie sicher, dass eine etwaige Korrektur des Steuersatzes zeitnah und ordnungsgemäß vorgenommen wird.

TIPP: Gerade für Betriebe der Gastronomie und des Tourismus lohnt eine regelmäßige Überprüfung der Kassensysteme und Steuersätze. Sprechen Sie uns an.

Persönliche Beratung

Die aktuelle Rechtsprechung zeigt einmal mehr: Steuerfragen, die auf den ersten Blick geklärt scheinen, bergen oft unerwartete Risiken. Ob Vermietungsvorhaben, Bauleistungen, Kassenführung oder Kapitalanlagen – wir stehen Ihnen jederzeit für ein persönliches Beratungsgespräch zur Verfügung. Sprechen Sie uns an, bevor das Finanzamt es tut.

Diese Information dient der allgemeinen Orientierung und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Die Rechtslage kann sich ändern. Bei konkreten Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige TU-Kanzlei.