

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass sowohl das klassische Factoring (Forderungsverkauf) als auch das Factoring durch Verpfändung als einheitliche umsatzsteuerpflichtige Leistung zu qualifizieren sind. Eine Steuerbefreiung als Kreditgewährung kommt nicht in Betracht.
Aktuelle Rechtslage / Das Problem
Viele Unternehmen nutzen Factoring, um offene Forderungen rasch in Liquidität umzuwandeln. Der EuGH (23. 10. 2025, C-232/24, Kosmiro) hat nun klargestellt, dass beide Varianten umsatzsteuerpflichtig sind: Der Hauptzweck einer Factoringdienstleistung liegt in der Übernahme der Forderungseinziehung – und die Einziehung von Forderungen ist in der Mehrwertsteuersystemrichtlinie ausdrücklich von der Steuerbefreiung für Finanzdienstleistungen ausgenommen. Die bisherige österreichische Verwaltungspraxis, wonach eine eigenständige steuerfreie Kreditgewährungskomponente möglich war, dürfte nach diesem Urteil nicht mehr haltbar sein.
Konsequenzen bei Nicht-Handeln
Falsch eingestufte steuerfreie Factoringentgelte können zu umsatzsteuerlichen Nachforderungen führen.
Konkrete Handlungsempfehlungen
TIPP: Wir helfen Ihnen, Ihre Factoringvereinbarungen auf den aktuellen Rechtsstand zu bringen und eine allfällige Umsatzsteuerkorrektur sauber abzuwickeln.
Die aktuelle Rechtsprechung zeigt einmal mehr: Steuerfragen, die auf den ersten Blick geklärt scheinen, bergen oft unerwartete Risiken. Ob Vermietungsvorhaben, Bauleistungen, Kassenführung oder Kapitalanlagen – wir stehen Ihnen jederzeit für ein persönliches Beratungsgespräch zur Verfügung. Sprechen Sie uns an, bevor das Finanzamt es tut.
Diese Information dient der allgemeinen Orientierung und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Die Rechtslage kann sich ändern. Bei konkreten Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige TU-Kanzlei.