

Am 10. Juni 2026 wurde die Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2027–2028 veröffentlicht. Das Paket bündelt zahlreiche Konsolidierungs- und Be-/Entlastungsmaßnahmen, die Unternehmen wie Privatpersonen ab 2027 bzw. 2028 spürbar betreffen werden. Wir haben die für Sie relevanten Punkte herausgearbeitet und zeigen Ihnen, wo bereits jetzt Handlungsbedarf besteht.
Hinweis zum Gesetzgebungsstand
Es handelt sich um eine Regierungsvorlage. Der Beschluss im Nationalrat ist noch vor der Sommerpause vorgesehen; Änderungen im weiteren Gesetzgebungsverfahren sind möglich. Die nachstehenden Ausführungen geben den geplanten Gesetzesstand wieder.
Für Wirtschaftsjahre 2027 bis 2029 sollen Wertpapiere nicht mehr als begünstigte Investition für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag gelten. Der Freibetrag ist in diesem Zeitraum nur mehr über körperliche Wirtschaftsgüter lukrierbar.
Der Gewinnfreibetrag ist für Einzelunternehmen und Personengesellschaften – von der Ordination über den Gewerbebetrieb bis zum landwirtschaftlichen Betrieb – das zentrale Instrument zur Steueroptimierung zum Jahresende. Bislang konnte der investitionsbedingte Teil (über dem Grundfreibetrag) bequem durch den Ankauf bestimmter Wertpapiere gedeckt werden.
Künftig soll dies für Wirtschaftsjahre, die zwischen 2027 und 2029 beginnen, nicht mehr möglich sein: In diesem Zeitraum zählen ausschließlich Investitionen in körperliche, abnutzbare Anlagegüter (mit mindestens vierjähriger Nutzungsdauer). Erst ab Wirtschaftsjahren nach dem 31. Dezember 2029 soll die Wertpapierdeckung – dann mit vierjähriger Behaltefrist – wieder zur Verfügung stehen. Der Grundfreibetrag (15 % bis 33.000 € Gewinn, ohne Investitionserfordernis) bleibt unverändert bestehen.
Das bedeutet für Sie:
Ab 2028 soll für Gewinnanteile über 1 Mio. € ein KÖSt-Satz von 24 % gelten. Zusätzlich werden Gesellschafter-Verrechnungskonten ab 2027 deutlich strenger behandelt.
Progressiver KÖSt-Tarif: Der reguläre Körperschaftsteuersatz von 23 % bleibt bestehen. Für Einkommensteile über 1.000.000 € soll künftig ein Satz von 24 % zur Anwendung kommen – erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2027 beginnen. Bei Unternehmensgruppen wird der Tarif auf Ebene des Gruppenträgers angewandt; die 1-Mio-Grenze steht damit nur einmal für das gesamte Gruppeneinkommen zur Verfügung. Die KÖSt-Vorauszahlungen sollen ab 2028 für betroffene Körperschaften um 4,5 % erhöht werden.
Verrechnungskonten (§ 8 Abs. 2a KStG – neu): Diese Maßnahme betrifft eine Vielzahl unserer GmbH-Mandanten. Forderungen der Gesellschaft gegenüber einem Gesellschafter (natürliche Person) auf dem Verrechnungskonto müssen bis zum Bilanzstichtag entweder ausgeglichen oder in ein fremdübliches Darlehen umgewandelt werden (schriftliche Vereinbarung, marktübliche Verzinsung, Sicherheiten, Bonität). Andernfalls gilt der offene Betrag als verdeckte Ausschüttung – mit unmittelbarer Kapitalertragsteuerpflicht (27,5 %). Bei einer Beteiligung von mindestens 10 % greift dies nur, soweit die Forderung 50.000 € übersteigt. Anzuwenden erstmals auf Wirtschaftsjahre, die im Kalenderjahr 2027 enden.
Das bedeutet für Sie:
Das Arbeitsplatzpauschale für Selbständige und das Telearbeitspauschale sollen ab 2027 entfallen. Im Gegenzug wird die unentgeltliche Überlassung digitaler Arbeitsmittel durch den Arbeitgeber steuerfrei gestellt.
Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2026 beginnen, sollen sowohl das große und kleine Arbeitsplatzpauschale (Selbständige) als auch das Telearbeits-(Homeoffice-)Pauschale wegfallen. Erhalten bleiben das Arbeitszimmer im Wohnungsverband nach den allgemeinen Voraussetzungen sowie die Geltendmachung von Aufwendungen für ergonomisch geeignetes Mobiliar (Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) bis 300 € pro Kalenderjahr. Neu und begünstigend: Die unentgeltliche Überlassung digitaler Arbeitsmittel (z. B. Laptop, Mobiltelefon) durch den Arbeitgeber soll ausdrücklich steuerfrei bleiben.
Der Regelsatz der Alkoholsteuer soll mit 1. Jänner 2027 von 1.200 € auf 1.560 € je 100 Liter reinen Alkohols angehoben werden.
Für die Gastronomie sowie für land- und forstwirtschaftliche Betriebe mit eigener Brennerei (Hof- und Abfindungsbrennereien) bedeutet dies eine spürbare Verteuerung von Spirituosen. Die Anhebung um 30 % wirkt auf Einkaufskonditionen und Kalkulation. Maßgeblich ist die Entstehung der Steuerschuld: Für Erzeugnisse, deren Steuerschuld vor dem 1. Jänner 2027 entsteht, gilt noch der bisherige Satz.
Durch Anpassung der pauschalen Anschaffungskosten steigt die effektive ImmoESt-Belastung bei Altvermögen. Der nominelle Steuersatz von 30 % bleibt unverändert.
Bei der Veräußerung von Altvermögen (Grundstücke, die zum 31. März 2012 nicht mehr steuerverfangen waren) werden die pauschalen Anschaffungskosten in § 30 Abs. 4 EStG abgesenkt. Damit erhöht sich die effektive Steuerbelastung bei nicht umgewidmeten Grundstücken von derzeit 4,2 % auf 6,0 % des Veräußerungserlöses; bei nach dem 31. Dezember 1987 in Bauland umgewidmeten Grundstücken von 18 % auf 21 %. Anzuwenden auf Veräußerungen nach dem 31. Dezember 2026 – besonders relevant für land- und forstwirtschaftliche Betriebe und private Grundstückstransaktionen.
Der Dienstgeberbeitrag zum FLAF soll ab 2028 von 3,7 % auf 2,7 % gesenkt werden. Im Gegenzug entfällt die Beitragsbefreiung für Dienstnehmer ab 60 Jahren.
Der Dienstgeberbeitrag (DB) ist für jeden lohnzahlenden Betrieb ein laufender Kostenfaktor. Nach der Regierungsvorlage soll der Beitragssatz ab dem Kalenderjahr 2028 von derzeit 3,7 % auf 2,7 % der Beitragsgrundlage sinken. Das bedeutet eine unmittelbare Entlastung der Lohnnebenkosten für sämtliche Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber – über alle Branchen hinweg.
Zu beachten ist die Gegenfinanzierung: Die bisherige DB-Befreiung für Beschäftigte ab dem 60. Lebensjahr (§ 41 Abs. 4 lit. f FLAG) soll mit Wirksamkeit 2028 entfallen. Betriebe mit einem hohen Anteil älterer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sollten die Nettowirkung im Einzelfall prüfen.
STICHTAGE IM ÜBERBLICK
1. Oktober 2026 – Inkrafttreten der Paketsteuer
1. Jänner 2027 – Alkoholsteuer +30 %, Wegfall Arbeitsplatz-/Homeoffice-Pauschale (WJ ab 2027), Aussetzung Wertpapierdeckung beim Gewinnfreibetrag, ImmoESt-Erhöhung (Veräußerungen ab 1.1.2027), HIKrG-Entschädigung 3 %
Wirtschaftsjahre mit Ende 2027 – erstmalige Anwendung der neuen Verrechnungskonto-Regelung
1. Jänner 2028 – DB-Senkung auf 2,7 %, KÖSt-Stufentarif (WJ ab 2028)
TIPP
Insbesondere beim Gewinnfreibetrag und bei den Gesellschafter-Verrechnungskonten besteht bereits jetzt Gestaltungsspielraum. Eine frühzeitige Investitions- und Bilanzplanung 2026/2027 zahlt sich aus – sprechen Sie uns rechtzeitig an.
Hinweis zum Gesetzgebungsstand
Es handelt sich um eine Regierungsvorlage. Der Beschluss im Nationalrat ist noch vor der Sommerpause vorgesehen; Änderungen im weiteren Gesetzgebungsverfahren sind möglich. Die nachstehenden Ausführungen geben den geplanten Gesetzesstand wieder.
Gerne analysieren wir mit Ihnen, welche Maßnahmen Ihren Betrieb konkret betreffen, und entwickeln eine passende Strategie. Vereinbaren Sie einfach einen Termin mit Ihrer Ansprechpartnerin oder Ihrem Ansprechpartner in unserer Kanzlei.